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Der TFS: Satzung


Satzung des Trägervereins Flensburger Stadion e. V.
(TFS)

  §1    Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen  Trägerverein Flensburger Stadion e. V. (TFS).(2) Sitz des Vereins ist Flensburg.
(3) Der Verein ist am 07.07.2006 unter 2 VR 2060 in das Vereinsregister des          
        Amtsgerichtes Flensburg eingetragen worden.

§ 2    Vereinszweck

Der Verein verfolgt den Zweck, das Flensburger Stadion für alle Sporttreibenden  und für die Allgemeinheit zur Förderung des Sportes und der Gesunderhaltung in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten sowie eine sportstättengerechte Weiterentwicklung sicherzustellen

Dies geschieht insbesondere durch
-   Unterhaltung und Pflege der Sport- und Grünanlagen, der Gebäude und der
     gesamten Liegenschaft

-   
logistische Betreuung  des Sportbetriebes und Organisation der Vergabe  der
      Anlagen
-   
dauerhafte Sicherung der Einrichtung durch notwendige 
      
Bauunterhaltungsmaßnahmen
-    Ausübung des Hausrechtes.

Hierbei sind die Belange der dem TFS angehörenden ordentlichen
Mitglieder / Vereine  vorrangig vor anderen Nutzern zu berücksichtigen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.

 § 4   Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5   Mitgliedschaft

(1)   Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentli­chen Rechts werden, die sich bereit erklärt, den Vereinszweck zu unter­stützen.

(2)   Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Weitere ordentli­che Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)   Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentli­chen Rechts werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversamm­lung.

(4)   Die Mitgliedschaft endet

    
a)      durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den
               geschäftsführenden Vorstand.

Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen,

      b)      durch Ausschluss aus dem Verein.
     
c)      mit dem Tode des Mitglieds; bei juristischen Personen auch
               durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
(5)   Der Ausschluss kann erfolgen

wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat,

wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet hat.

Ü­ber den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

§ 6   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
   
a)      die Mitgliederversammlung,
    b)      der Vorstand.

§ 7   Mitgliederversammlung

(1)   Die  Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Interessen der ordentlichen Mitglieder  werden in der Mitgliederversammlung von dem/der 1. Vorsitzenden oder einem/einer Vertreter/in wahrgenommen.

(2)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich  mit Bekanntgabe der Tagesordnung und der Anträge unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(3)   Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden/in  geleitet, bei seiner/ihrer Verhinderung leitet  ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r die Versammlung.

Ist keines der genannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine /n Versammlungsleiter/in mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder  dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

Dem Antrag ist innerhalb von 4 Wochen zu entsprechen.

(5)   Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 14 Tage, bei Satzungsänderungen mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim  Vorstand eingereicht wurden.

(6)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf  die Anzahl der anwesenden  Mitglieder beschlussfähig.

(7)     Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen und  Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/leiterin,

(8)     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmbe­rechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Jedes ordentliche Mitglied hat 2 Grundstimmen. Die ordentlichen Mitglieder erhalten aufgrund der von dem jeweiligen Verein  oder von der Institution  ermittelten Anzahl der im Stadion sporttreibenden Personen folgende Zusatzstimmen:
                 für 101 bis 200 Mitglieder  eine Zusatzstimme,
                 ab  201 Stimmen eine weitere Zusatzstimme.

Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.

(9)     Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)      Wahl des Vorstandes
b)      Wahl der Kassenprüfer
c)      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d)      Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäfts­jahr
e)      Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und
          dessen Entlastung
f)       Entscheidung bei Anträgen  von Mitgliedern, die durch Vorstands-
          beschluss ausgeschlossen werden sollen,
g)      Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und Vereins-
          auflö­sung
(10)  Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von 
          dem/der
Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in 
          zu unterzeichnen ist.

§ 8  
Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem /der  1. Vorsitzenden, dem/der 1. Stellvertreter/in, dem/der 2. Stellvertreter/in und maximal 2  Beisitzern/innen.
Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.  
Die Wahl des/der  1. Vorsitzenden und des/der 2. Stellvertreters/vertreterin  erfolgen in den ungeraden,  die Wahl des/der  1. Stellvertreters/vertreterin und der  Beisitzer/Beisitzerinnen in den geraden Kalenderjahren.
Im Gründungsjahr 2006 wird der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Stellvertreter/in  auf 3 Jahre bis 2009 gewählt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis der/die Nachfolger/in  gewählt ist.

Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der  1. Vorsitzenden, dem/der 1. Stellvertreter/in  und dem/der  2. Stellvertreter/in.

(2)   Der/die jeweilige Vorsitzende des für Sport zuständigen Ausschusses bei der Stadt Flensburg ist beratendes Mitglied des Vorstandes.

(3)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstands­mitglieder des geschäftsführenden  Vorstandes vertreten. Bei Entscheidungen bis zu einer Wertgrenze von 5 000 €  ist ein Vorstandsmitglied allein vertretungsbefugt.

(4)   Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden  Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der Arbeitnehmer ist. . Er ist dem Vorstand gegenüber voll verantwortlich.

Der Aufwand wird vergütet, die Höhe bestimmt der Vorstand.

Der/die Geschäftsführer/in kann aus der Mitte der Vorstandsmitglieder bestellt werden.

(5)  Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand unter sich.

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das auf der              folgenden Sitzung genehmigt werden muss. Die Protokolle des geschäftsführenden Vorstandes sind vertraulich.

§ 9   Kassenprüfer

Die Kassenprüfer/innen haben die laufende Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie sind berechtigt, unangemeldet Kassenprüfungen vorzunehmen.

Über das Ergebnis der Prüfungen ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Ein Antrag auf Entlastung des Vorstandes wird von den Kassenprüfern/innen gestellt.

Die Kassenprüfer/innen werden für 4 Jahre gewählt. In jedem 2. Jahr scheidet je ein/eine Kassenprüfer/in aus; Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 10   Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge. Sie sind jeweils am 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträ­ge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11   Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bis­herigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Flensburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke für den Jugendsport zu verwenden hat. 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Flensburg, den 11.11.2009

Unterschriften

Hans-Joachim Schröter                           Hans-Werner Petersen
-1, Vorsitzender                                       Stellvertretener Vorsitzende




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