Der TFS: Satzung
Satzung des Trägervereins Flensburger Stadion e. V.
(TFS)
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Trägerverein Flensburger Stadion e. V. (TFS).(2) Sitz des Vereins ist Flensburg.
(3) Der Verein ist am 07.07.2006 unter 2 VR 2060 in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Flensburg eingetragen worden.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt den Zweck, das Flensburger Stadion für alle Sporttreibenden und für die Allgemeinheit zur Förderung des Sportes und der Gesunderhaltung in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten sowie eine sportstättengerechte Weiterentwicklung sicherzustellen
Dies geschieht insbesondere durch
- Unterhaltung und Pflege der Sport- und Grünanlagen, der Gebäude und der
gesamten Liegenschaft
- logistische Betreuung des Sportbetriebes und Organisation der Vergabe der
Anlagen
- dauerhafte Sicherung der Einrichtung durch notwendige
Bauunterhaltungsmaßnahmen
- Ausübung des Hausrechtes.
Hierbei sind die Belange der dem TFS angehörenden ordentlichen
Mitglieder / Vereine vorrangig vor anderen Nutzern zu berücksichtigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich bereit erklärt, den Vereinszweck zu unterstützen.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Weitere ordentliche Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den
geschäftsführenden Vorstand.
Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen,
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
c) mit dem Tode des Mitglieds; bei juristischen Personen auch
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
(5) Der Ausschluss kann erfolgen
- wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat,
- wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Interessen der ordentlichen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung von dem/der 1. Vorsitzenden oder einem/einer Vertreter/in wahrgenommen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung und der Anträge unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden/in geleitet, bei seiner/ihrer Verhinderung leitet ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r die Versammlung.
Ist keines der genannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine /n Versammlungsleiter/in mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
Dem Antrag ist innerhalb von 4 Wochen zu entsprechen.
(5) Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 14 Tage, bei Satzungsänderungen mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/leiterin,
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Jedes ordentliche Mitglied hat 2 Grundstimmen. Die ordentlichen Mitglieder erhalten aufgrund der von dem jeweiligen Verein oder von der Institution ermittelten Anzahl der im Stadion sporttreibenden Personen folgende Zusatzstimmen:
für 101 bis 200 Mitglieder eine Zusatzstimme,
ab 201 Stimmen eine weitere Zusatzstimme.
Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.
(9) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und
dessen Entlastung
f) Entscheidung bei Anträgen von Mitgliedern, die durch Vorstands-
beschluss ausgeschlossen werden sollen,
g) Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und Vereins-
auflösung
(10) Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von
dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in
zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem /der 1. Vorsitzenden, dem/der 1. Stellvertreter/in, dem/der 2. Stellvertreter/in und maximal 2 Beisitzern/innen.
Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden und des/der 2. Stellvertreters/vertreterin erfolgen in den ungeraden, die Wahl des/der 1. Stellvertreters/vertreterin und der Beisitzer/Beisitzerinnen in den geraden Kalenderjahren.
Im Gründungsjahr 2006 wird der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Stellvertreter/in auf 3 Jahre bis 2009 gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis der/die Nachfolger/in gewählt ist.
Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 1. Stellvertreter/in und dem/der 2. Stellvertreter/in.
(2) Der/die jeweilige Vorsitzende des für Sport zuständigen Ausschusses bei der Stadt Flensburg ist beratendes Mitglied des Vorstandes.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Bei Entscheidungen bis zu einer Wertgrenze von 5 000 € ist ein Vorstandsmitglied allein vertretungsbefugt.
(4) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der Arbeitnehmer ist. . Er ist dem Vorstand gegenüber voll verantwortlich.
Der Aufwand wird vergütet, die Höhe bestimmt der Vorstand.
Der/die Geschäftsführer/in kann aus der Mitte der Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(5) Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand unter sich.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das auf der folgenden Sitzung genehmigt werden muss. Die Protokolle des geschäftsführenden Vorstandes sind vertraulich.
§ 9 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer/innen haben die laufende Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie sind berechtigt, unangemeldet Kassenprüfungen vorzunehmen.
Über das Ergebnis der Prüfungen ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Ein Antrag auf Entlastung des Vorstandes wird von den Kassenprüfern/innen gestellt.
Die Kassenprüfer/innen werden für 4 Jahre gewählt. In jedem 2. Jahr scheidet je ein/eine Kassenprüfer/in aus; Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge. Sie sind jeweils am 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Flensburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke für den Jugendsport zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Flensburg, den 11.11.2009
Unterschriften
Hans-Joachim Schröter Hans-Werner Petersen
-1, Vorsitzender Stellvertretener Vorsitzende